Rückwirkend möglich
Eine MPU-Abstinenzkontrolle kann man auch rückwirkend beantragen. Deshalb jetzt gleich einen Termin sichern.
Sie müssen gegenüber der Führerscheinstelle belegen, dass Sie keinen Alkohol bzw. keine Drogen oder bestimmte Medikamente konsumieren?
Um keine Zeit zu verlieren, sollten Sie sofort mit Ihrem Abstinenzprogramm beginnen, und natürlich auch mit der Abstinenz. Der kontrollierte Abstinenzzeitraum beginnt mit dem Tag Ihrer Anmeldung.
In vielen Fällen wird ein Abstinenznachweis vorausgesetzt, damit Ihr MPU-Gutachten positiv ausfallen kann. Je nach Art des Vorfalls müssen Sie eine Abstinenz zwischen sechs und zwölf Monaten nachweisen. In dieser Zeit wird eine absolute Abstinenz vorausgesetzt und muss entsprechend von autorisierten Experten (TOX-LABOR) nachgewiesen werden.
Bei der Erlangung eines rechtssicheren Abstinenznachweises stehen Ihnen bei Doktor Lab zwei Möglichkeiten zur Verfügung: zum einen die Haaranalyse und zum anderen die Urinanalyse. Wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess des Abstinenznachweises und erklären Ihnen gerne aufkommende Fragen.
Haarproben eignen sich für die Analyse auf Drogen und Alkohol. Die Haarproben werden in regelmäßigen Abständen entnommen und für den MPU Abstinenznachweis analysiert. Mehr dazu hier…
Bei uns können Sie schnell und zuverlässig einen Urin-Test für die MPU-Abstinenzkontrolle durchführen. Wir sorgen für eine stressfreie und diskrete Durchführung der Tests. Mehr dazu hier…
Wer seine Abstinenz nachweisen muss, ist meist von einer MPU (Abkürzung für Medizinisch-Psychologische-Untersuchung) oder Abmahnung im Beruf betroffen. In den meisten Fällen kommt die Forderung nach einem Abstinenznachweis durch Alkoholkonsum oder Drogenkonsum des Betroffenen zustande. Um z.B. einen entzogenen Führerschein im Rahmen einer MPU wiedererlangen zu können , muss die Abstinenzkontrolle von einer autorisierten Person wie einem ausgebildeten Toxikologen oder speziell geschultem Laborpersonal durchgeführt und bestätigt werden.
Bei Drogen- oder Alkoholdelikten ab 1,6 Promille wird der Führerscheinentzug von einem unabhängigen Gutachter beurteilt – welcher auch einen Alkohol-Abstinenznachweis einfordern kann. Im Regelfall kann der Betroffene selbst entscheiden, ob er eine Haaranalyse oder Urinanalyse wünscht. Als autorisierte Experten bieten wir Ihnen entsprechende Abstinenzkontrollprogramme an. Der gesamte Prozess von Ihrer Einbestellung über die Probenahme bis hin zur Analyse und zur Befunderstellung erfüllt alle dafür vorgesehenen rechtlichen Vorgaben.
Ein Abstinenznachweis bei Alkoholauffälligkeit erfordert die definitive Alkoholabstinenz der betroffenen Person. Dabei spielt es keine Rolle, ob man alkoholabhängig ist oder seinen Alkoholkonsum nicht mehr unter Kontrolle hat.
Doch wer legt eigentlich fest, dass der Alkoholkonsum einer Person überhandnimmt? Wem zur Auflage gemacht wurde einen Abstinenznachweis wegen Alkoholauffälligkeit zu erbringen, der gehört definitiv zu diesem Personenkreis. Denn die Auflage einen Nachweis der Alkoholabstinenz zu erbringen geschieht nicht ohne Grund. Betroffene Personen sind zuvor entweder im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss aufgefallen und haben die Auflage von der Führerscheinstelle auferlegt bekommen. Denn wer sich überhaupt dem Risiko von Trunkenheit am Steuer aussetzt, wird als Person mit problematischem Trinkverhalten gewertet. Oder die Auflage wurde von anderer Stelle, wie beispielsweise dem Arbeitgeber oder dem Jugendamt gemacht. Letzteres insbesondere dann, wenn es um das Kindeswohl geht.
Für welche Zeitspanne der Abstinenznachweis erbracht werden muss, hängt von mehreren Faktoren ab. Dabei wird einerseits die individuelle Situation der Person beurteilt, welche den Abstinenznachweis erforderlich machte und hervorgerufen hat. Andererseits geht es dabei um das allgemeine Trinkverhalten der Person. Ein Abstinenznachweis im Zusammenhang mit Alkohol muss mindestens für die Dauer von 6 Monaten – häufig aber für ein Jahr – erbracht werden, um gültig zu sein.
Es gilt darauf zu achten, dass ein gültiger Abstinenznachweis im Zusammenhang mit einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU) gewisse Kriterien erfüllen muss, um anerkannt zu werden. Diese sind die rechtlich verankerten CTU-Kriterien (Kriterien zur Durchführung von Chemisch-Toxikologischen Untersuchung).
Zur erfolgreichen Erbringung von Abstinenznachweisen bei Alkoholauffälligkeit stehen die Haaranalyse und die Urinanalyse zur Auswahl. Bei beiden Analysemethoden werden die Proben auf ein direktes Abbauprodukt von Alkohol, das Ethylglucuronid, hin untersucht.
Bei der Urinanalyse muss 6-mal innerhalb von 12 Monaten eine Probe abgenommen werden – bzw 4-mal innerhalb von 6 Monaten. Die Einbestellung zur Abnahme erfolgt dabei unvorhergesehen innerhalb von 24 Stunden. Bei der Haaranalyse dürfen maximal Haare von 3 cm Länge auf Ethylclucuronid getestet werden – wobei 1 cm Haar einem Zeitraum von einem Monat entspricht. Für einen Zeitraum von 12 Monaten bedarf es also vier Haarproben – für 6 Monate sind zwei Haarproben ausreichend.
Es ist darauf zu achten, dass der Abstinenznachweis alleine nicht genügt, um die MPU bei Alkoholvergehen zu bestehen. Je nach festgestellter Alkoholblutkonzentration kann dazu auch eine erfolgreich absolvierte Alkoholtherapie notwendig sein. Zumindest sollten sich Betroffene mit ihrem persönlichen Trinkverhalten auseinandersetzen.
Der Abstinenznachweis (die juristische Bezeichnung lautet Abstinenzbeleg) bei Drogenauffälligkeit ist allgemein bekannt unter dem Begriff Drogenscreening. Sofern er mittels Urinanalyse erbracht wird, stehen dem zu Erbringenden zwei Varianten zur Auswahl.
Der Nachweis kann einerseits über einen halbjährigen Zeitraum mit vier kurzfristig angeordneten Terminen zum Drogenscreening erbracht werden. Andererseits besteht die Möglichkeit einen einjährigen Abstinenznachweis mit sechs kurzfristig angekündigten Urinkontrollen durchzuführen.
Bei der Haaranalyse als Abstinenznachweis wird von einem durchschnittlich angenommenen Wachstum der Haare von einem Zentimeter pro Monat ausgegangen. Die maximal verwertbare Länge für den Abstinenznachweis bei Vergehen mit illegalen Drogen, beträgt sechs Zentimeter.
Die Proben sind dabei kopfnah zu entnehmen und dürfen nicht gefärbt oder getönt sein. Andernfalls können i.d.R. keine verwertbaren Proben entnommen werden, es gibt aber Ausnahmen, in denen die erste Abnahme mit coloriertem Haar anerkannt wird, sofern die späteren Haaranalysen uncoloriert erfolgen bzw durch Urinkontrollen die weitere Abstinenz belegt wird.
Für einen erfolgreichen Abstinenznachweis müssen alle Untersuchungen ohne Befund vorliegen. Bei Erfolg wird von uns eine Bescheinigung ausgestellt, die als gerichtlich anerkannter Abstinenznachweis gewertet wird. Dieser Abstinenznachweis hat juristischen Bestand und wird auch im Zusammenhang mit einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung anerkannt.
Am Beginn der Fahreignungsdiagnostik steht eine Hypothese (Annahme), die es zu erfüllen gilt. Diese wird für den chemisch-toxikologischen Bereich in die sog. 4 CTU-Kriterien unterteilt. Hierin werden Forderungen an die Untersuchungsmethodik und den Ablauf der Überwachung gestellt, deren Erfüllung dazu führt, dass der Abstinenznachweis für eine zuvor bestimmte Zeit von den MPU-Stellen anerkannt wird. “Die im Rahmen der Begutachtung berücksichtigten toxikologischen Befunde sind fachkundig erstellt worden, aussagekräftig und forensisch verwertbar” [1].
Im ersten Kriterium werden Die Bedingungen der Durchführung der Alkohol- bzw. Drogenscreenings beschrieben.
Diese müssen transparent und über den gesamten Abstinenzzeitraum lückenlos nachvollziehbar sein. Dies beinhaltet Art, Dauer und Häufigkeit der Urinkontrollen durch das Labor. Jede Abweichungen vom ursprünglich vereinbarten Vertragsgegenstand ist zu dokumentieren. Die Kontrollzeiträume umfassen in der Regel 12 Monate mit 6 unvorhergesehenen Kontrollterminen. In Einzelfällen sind 6-monatige Vertrage mit 4 Kontrollen anzusetzen. Bei einer Verlängerung des Abstinenzkontrollprogramms (z.B: verspäteter MPU-Termin) müssen mindestens drei weitere Kontrollen pro Halbjahr angesetzt werden. Klienten, die bereits ihr einjähriges Abstinenzprogramm erfolgreich absolviert haben, deren Zertifikat aber am voraussichtlichen MPU-Termin älter als 4 Monate sein wird, können Ihre Abstinenz mit 3 Kontrollen binnen 4 Monaten bzw. eine Haaranalyse eines 3 cm langen Haarsegments fortführend dokumentieren (Zusatzkriterium A 1.3 N Nr. 7).
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Im zweiten CTU-Kriterium werden die Forderungen für die Gewinnung der Probe beschrieben.
“Das Untersuchungsmaterial wurde auf eine Weise gewonnen und an das Analyselabor übermittelt, dass die toxikologische Untersuchung zur Abstinenzüberprüfung oder zum Nachweis einer aktuellen Alkohol-/Drogenfreiheit am Untersuchungstag den aktuellen Status des Untersuchten zuverlässig wiedergeben kann” [1]. In den Unterpunkten des CTU-2 Kriteriums ist näher geregelt, wie die Probenabgabe von der Untersuchungsstelle (Laboratorium) durchzuführen ist.
• Die Abgabe der Urinprobe erfolgt unter Sicht.
• Die Temperatur des Urins wird unmittelbar nach der Abgabe gemessen.
• Die Authentizität der abgegebenen Urinprobe wird von Ihnen mittels Unterschrift bestätigt.
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Das dritte Kriterium regelt die Anforderungen an die Analytik die das Labor erfüllen muss.
“Die Untersuchung findet in einem nach DIN ISO EN 17025 für forensische Zwecke akkreditierten Labor nach den Standards der GTFCh statt, ist als Abstinenznachweis oder Nachweis einer aktuellen Drogenfreiheit am Untersuchungstag verwertbar und umfasst alle relevanten Stoffgruppen” [1]. In den Unterpunkten des CTU-3 Kriteriums ist näher geregelt, welche Qualifikation das Labor haben muss. Weiterhin ist festgelegt, welche Substanzen gefunden werden müssen und welche Mindestbestimmungsgrenze eingehalten werden muss. Daneben müssen alle Substanzen dokumentiert werden, die beweissicher identifiziert werden können.
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Das vierte Kriterium regelt die Dokumentation der erhobenen Befunde und deren Beurteilung.
“Die toxikologischen Befundübermittlungen an den Auftraggeber bzw. an die Begutachtungsstelle lassen eine Bewertung der Durchführungsbedingungen und eine Interpretation vor dem Hintergrund der Fragestellung (Abstinenzkontrolle oder aktueller Nachweis der Alkohol-/Drogenfreiheit am Untersuchungstag) zu” [1]. In den Unterpunkten des CTU-4 Kriteriums ist näher geregelt, welche Daten der Abschlussbericht enthalten muss. So sind der Überwachungszeitraum, Anzahl und Art der Screenings, die Fehlzeiten, eventuelle Unregelmäßigkeiten sowie eine Beurteilung des Scrennings im Abschlussbericht anzugeben. . .
[1] Schubert, W., Dittmann, V. und Brenner-Hartmann, J. (Hrsg.)(2013): Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Beurteilungskriterien, Kirschbaum Verlag, Bonn, 3. Auflage, www.kirschbaum.de.
Gemeinsam finden wir die beste Strategie Ihren Abstinenznachweis schnell und erfolgreich umzusetzen.